Gesetze / Kindertagesstättengesetz

KitaG

§ 47 Kostenausgleich

Die oberste Landesjugendbehörde gewährt dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe auf Antrag einen Verwaltungskostenausgleich für die Prüfung der Zuverlässigkeit von Trägern nach § 24 Absatz 3, die über keine Betriebserlaubnis gemäß § 45 des Achten Buches Sozialgesetzbuch verfügen. Für die Bearbeitung der Anträge nach Satz 1 wird ein Arbeitsaufwand pro Antrag von einer Stunde einer Kraft im gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst der fünften Entwicklungsstufe der Entgeltgruppe 11 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst (Kommunen) sowie ein Gemeinkostenanteil von 30 Prozent der dafür aufzuwendenden Personalkostenkosten angesetzt. Der Antrag nach Satz 1 ist für das laufende Kalenderjahr bis zum 1. November des Jahres zu stellen. Die Mittel werden mit den Zahlungen gemäß § 17c durch das Land ausgereicht.

§ 46 § 48