Gesetze / Kindertagesstättengesetz
KitaG§ 42 Fachberatung, Begleitung und Qualifizierung
Die Kindertagespflegeperson hat gemäß § 23 Absatz 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch gegenüber dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe einen Anspruch auf fachliche Beratung, Begleitung und fortlaufende Qualifizierung in allen Fragen der Kindertagespflege. Die fachliche Beratung kann auch durch die freien Träger der Kinder- und Jugendhilfe erfolgen. Der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe soll die Kooperation zwischen den Kindertagespflegestellen und den Kindertagesstätten anregen.