Gesetze / Kindertagesstättengesetz
KitaG§ 65 Übergangsvorschriften
(1) Erlaubnisse zur Kindertagespflege und enthaltene Feststellungen zur Eignung als Kindertagespflegeperson, die vor dem 1. August 2023 erteilt wurden, gelten landesweit bis zu dem Zeitpunkt, der im entsprechenden Verwaltungsakt genannt ist, fort, längstens bis zum 31. Juli 2028. Die enthaltenen personenbezogenen Feststellungen zur Eignung als Kindertagespflegeperson im Sinne von § 29 gelten ab dem 1. August 2023 landesweit.
(2) Richtlinien, Satzungen und andere Verwaltungsvorschriften der örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe über die Höhe und die Abrechnung von Geldleistungen im Sinne von § 23 Absatz 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch und Satzungen über Elternbeiträge nach § 90 des Achten Buches Sozialgesetzbuch für die Kindertagespflege, die bis zum 1. August 2023 galten, sind bis zum 31. Juli 2024 an die Rechtslage gemäß Abschnitt 7 anzupassen. Elternbeiträge dürfen ab dem 1. August 2024 nicht festgesetzt und erhoben werden, wenn eine Anpassung gemäß Satz 1 nicht erfolgt ist. Öffentlich-rechtliche Verträge zur Finanzierung der Kindertagespflege gemäß § 12 Absatz 1 Satz 2, die vor dem 1. August 2023 geschlossen wurden, bleiben unberührt.
(3) Abweichend von § 10 Absatz 1 Satz 2 und 3 kann der Einrichtungsträger die gemäß § 45 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch für den Betrieb der Einrichtung erforderlichen personellen Voraussetzungen auch dann erfüllen, wenn seine Kindertagesstätte über die notwendige Zahl geeigneter pädagogischer Fachkräfte gemäß § 10 Absatz 1 Satz 2 und 3 in der bis zum 31. Juli 2024 geltenden Fassung verfügt. Wird die Personalausstattung nach § 10 Absatz 1 Satz 2 und 3 im Jahresdurchschnitt in der überwiegenden Anzahl der Kindertagesstätten im Zuständigkeitsbereich eines örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe unterschritten und hat dies zur Begrenzung des Zuschusses nach § 16 Absatz 2 Satz 3 geführt, so hat der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe dies der obersten Landesjugendbehörde anzuzeigen. Nach der Anzeige gemäß Satz 2 hat das Land den Ausgleich nach § 16a Absatz 1 für das auf die Meldung folgende Kalenderjahr entsprechend anzupassen.
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