Gesetze / KrPflG 2004 · BGBl I 2003, 1442
Gesetz über die Berufe in der Krankenpflege
33 Normen · ausgefertigt 16.07.2003 · Änderungen
- Abschnitt 1 · Erlaubnis zum Führen von Berufsbezeichnungen
- § 1 Führen der Berufsbezeichnungen
- § 2 Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis
- § 2a Unterrichtungspflichten
- § 2b Vorwarnmechanismus
- Abschnitt 2 · Ausbildung
- § 3 Ausbildungsziel
- § 4 Dauer und Struktur der Ausbildung
- § 4a Staatliche Prüfung bei Ausbildungen nach § 4 Abs. 7
- § 5 Voraussetzungen für den Zugang zur Ausbildung
- § 6 Anrechnung gleichwertiger Ausbildungen
- § 7 Anrechnung von Fehlzeiten
- § 8 Verordnungsermächtigung
- Abschnitt 3 · Ausbildungsverhältnis
- § 9 Ausbildungsvertrag
- § 10 Pflichten des Trägers der Ausbildung
- § 11 Pflichten der Schülerin und des Schülers
- § 12 Ausbildungsvergütung
- § 13 Probezeit
- § 14 Ende des Ausbildungsverhältnisses
- § 15 Kündigung des Ausbildungsverhältnisses
- § 16 Beschäftigung im Anschluss an das Ausbildungsverhältnis
- § 17 Nichtigkeit von Vereinbarungen
- § 18 Mitglieder geistlicher Gemeinschaften, Diakonissen, Diakonieschwestern
- § 18a Modellvorhaben nach § 4 Abs. 7
- Abschnitt 4 · Erbringen von Dienstleistungen
- § 19 Dienstleistungserbringer
- § 19a Verwaltungszusammenarbeit
- § 19b Pflichten des Dienstleistungserbringers
- Abschnitt 5 · Zuständigkeiten
- § 20 Aufgaben der zuständigen Behörden
- Abschnitt 6 · Bußgeldvorschriften
- § 21 Ordnungswidrigkeiten
- Abschnitt 7 · Anwendungsvorschriften
- § 22 Nichtanwendung des Berufsbildungsgesetzes
- § 23 Weitergeltung der Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnungen
- § 24 Weitergeltung staatlicher Anerkennungen von Schulen
- § 25 Erlaubnis bei Vorlage von Nachweisen anderer EWR-Vertragsstaaten
- § 26 Befristung
- § 27 Evaluation
- Anlage (zu § 2 Abs. 4 Satz 1)