Gesetze / Landesaufnahmegesetz

LAufnG

§ 15a Zuwendungsbehörde

Das Landesamt für Soziales und Versorgung ist die zuständige Behörde für die Gewährung von Zuwendungen im Sinne der §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung im Zusammenhang mit der Migrations- und Integrationspolitik.

Einzelnorm

§ 15 § 16