Gesetze / Landesaufnahmegesetz

LAufnG

§ 3 Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes

(1) Zuständige Behörden und Kostenträger für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes sind die Landkreise und kreisfreien Städte.

(2) Abweichend von Absatz 1 ist die Zentrale Ausländerbehörde zuständige Behörde und Kostenträger für Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, die

in einer Aufnahmeeinrichtung im Sinne des § 44 des Asylgesetzes,

in einer Ausreiseeinrichtung im Sinne des § 61 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes,

in einer Landesübergangseinrichtung im Sinne des § 6a Absatz 1 oder

in einer Abschiebungshafteinrichtung im Sinne des § 62a Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes

erbracht werden.

Einzelnorm

§ 2 § 4