Gesetze / Landesaufnahmegesetz
LAufnG§ 8 Landkreisinterne Verteilung
Die Landkreise können durch Satzung eine eigene Quote (landkreisinterner Verteilerschlüssel) zur gleichmäßigen und die örtlichen Verhältnisse berücksichtigenden vorläufigen oder dauerhaften Unterbringung der Personen nach § 4 in den amtsfreien Gemeinden und Ämtern festlegen.
Einzelnorm
Teil 3
Vorläufige Unterbringung und soziale Unterstützung