Gesetze / Landesaufnahmegesetz

LAufnG

§ 8 Landkreisinterne Verteilung

Die Landkreise können durch Satzung eine eigene Quote (landkreisinterner Verteilerschlüssel) zur gleichmäßigen und die örtlichen Verhältnisse berücksichtigenden vorläufigen oder dauerhaften Unterbringung der Personen nach § 4 in den amtsfreien Gemeinden und Ämtern festlegen.

Einzelnorm

Teil 3

Vorläufige Unterbringung und soziale Unterstützung

§ 7 § 9