Gesetze / Landesdisziplinargesetz

LDG

§ 45 Zuständigkeit der Verwaltungsgerichtsbarkeit

Die Aufgaben der Disziplinargerichtsbarkeit nach diesem Gesetz nehmen das Verwaltungsgericht Potsdam, das Oberverwaltungsgericht und das Bundesverwaltungsgericht wahr. Hierzu wird bei dem Verwaltungsgericht Potsdam eine Kammer für Disziplinarsachen und bei dem Oberverwaltungsgericht ein Senat für Disziplinarsachen gebildet.

§ 44 § 46