Gesetze / Landesdisziplinargesetz

LDG

§ 5 Arten der Disziplinarmaßnahmen

(1) Disziplinarmaßnahmen bei Beamten sind:

Verweis (§ 6),

Geldbuße (§ 7),

Kürzung der Dienstbezüge (§ 8),

Zurückstufung (§ 9) und

Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (§ 10).

(2) Disziplinarmaßnahmen bei Ruhestandsbeamten sind:

Kürzung des Ruhegehalts (§ 11) und

Aberkennung des Ruhegehalts (§ 12).

(3) Bei Ehrenbeamten sind nur Verweis, Geldbuße und Entfernung aus dem Beamtenverhältnis zulässig. Für Beamte auf Probe und Beamte auf Widerruf gelten die besonderen Bestimmungen der §§ 84 und 85.

(4) Missbilligende Äußerungen (Zurechtweisungen, Ermahnungen, Rügen und dergleichen), die nicht ausdrücklich als Verweis bezeichnet werden, sind keine Disziplinarmaßnahmen.

§ 4 § 6