Gesetze / Landeshaushaltsordnung

LHO

§ 11 Vollständigkeit und Einheit, Fälligkeitsprinzip

(1) Für jedes Haushaltsjahr ist ein Haushaltsplan aufzustellen.

(2) Der Haushaltsplan enthält alle im Haushaltsjahr

zu erwartenden Einnahmen,

voraussichtlich zu leistenden Ausgaben und

voraussichtlich benötigten Verpflichtungsermächtigungen.

§ 10 § 12