Gesetze / Landeshaushaltsordnung

LHO

§ 33 Nachtragshaushalt

Auf Nachträge zum Haushaltsgesetz und zum Haushaltsplan sind die Teile I und II mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, daß sich der Nachtrag auf einzelne Einnahmen, Ausgaben, Verpflichtungsermächtigungen und Planstellen beschränken kann. Der Entwurf ist bis zum Ende des Haushaltsjahres einzubringen.

Teil III

Ausführung des Haushaltsplans

§ 32 § 34