Gesetze / Landeshaushaltsordnung

LHO

§ 66 Unterrichtung des Landesrechnungshofes bei Mehrheitsbeteiligungen

Besteht eine Mehrheitsbeteiligung im Sinne des § 53 des Haushaltsgrundsätzegesetzes, so hat das zuständige Ministerium darauf hinzuwirken, daß dem Landesrechnungshof die in § 54 des Haushaltsgrundsätzegesetzes bestimmten Befugnisse eingeräumt werden.

§ 65 § 67