Gesetze / Landeshaushaltsordnung
LHO§ 98 Nichtverfolgung von Ansprüchen
Der Landesrechnungshof ist zu hören, wenn die Verwaltung Ansprüche des Landes, die in Prüfungsmitteilungen erörtert worden sind, nicht verfolgen will. Er kann auf die Anhörung verzichten.