Gesetze / Landesimmissionsschutzgesetz
LImschG§ 13 Sonstige Bestimmungen zum Schutz der Ruhe
Der Minister für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Bestimmungen
zum besonderen Schutz der Sonn- und Feiertags- sowie Mittagsruhe,
zur Schaffung besonderer Ruhezonen, insbesondere in Landschafts- und Naturschutzgebieten, Nationalparks, Biosphärenreservaten und an Gewässern sowie
zum Schutz vor Geräuschen durch Leicht-, Klein- und Geschäftsflugzeuge und Sportboote mit Verbrennungsmotoren
zu schaffen, sofern besondere Bestimmungen dem nicht entgegenstehen.
Abschnitt IV
Gemeinsame Vorschriften