Gesetze / Landesimmissionsschutzgesetz

LImschG

§ 13 Sonstige Bestimmungen zum Schutz der Ruhe

Der Minister für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Bestimmungen

zum besonderen Schutz der Sonn- und Feiertags- sowie Mittagsruhe,

zur Schaffung besonderer Ruhezonen, insbesondere in Landschafts- und Naturschutzgebieten, Nationalparks, Biosphärenreservaten und an Gewässern sowie

zum Schutz vor Geräuschen durch Leicht-, Klein- und Geschäftsflugzeuge und Sportboote mit Verbrennungsmotoren

zu schaffen, sofern besondere Bestimmungen dem nicht entgegenstehen.

Abschnitt IV

Gemeinsame Vorschriften

§ 12 § 14