Gesetze / LMBVV · BGBl I 2023, Nr. 115, 2
Verordnung über Lebensmittel für bestimmte Verbrauchergruppen
11 Normen · ausgefertigt 26.04.2023 · Änderungen
- Abschnitt 1 · Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
- § 1 Anwendungsbereich
- § 2 Begriffsbestimmungen
- Abschnitt 2 · Anzeige des Inverkehrbringens
- § 3 Zuständige Behörde und Anzeige des Inverkehrbringens
- Abschnitt 3 · Kräuter- und Früchtetee für Säuglinge oder Kleinkinder
- § 4 Besondere Anforderungen an die Herstellung von Kräuter- und Früchtetee für Säuglinge oder Kleinkinder
- § 5 Besondere Anforderungen beim Inverkehrbringen von Kräuter- und Früchtetee für Säuglinge oder Kleinkinder
- Abschnitt 4 · Sondervorschriften für bestimmte Lebensmittel
- § 6 Besondere Anforderungen an Säuglingsanfangsnahrung, Folgenahrung und Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke, die für die Ernährungsanforderungen von Säuglingen oder Kleinkindern entwickelt wurden
- § 7 Besondere Anforderungen an die Bezeichnung, die Werbung und die Verteilung von Material für Informations- oder Ausbildungszwecke
- § 8 Genehmigungspflicht bei der Herstellung von Lebensmitteln
- Abschnitt 5 · Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
- § 9 Straftaten
- § 10 Ordnungswidrigkeiten
- § 11 Übergangsregelungen aus Anlass dieser Verordnung
- Anlage 1 (zu § 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2)
- Anlage 2 (zu § 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3) Wirkstoffe von Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmitteln, die bei Erzeugnissen, die zur Herstellung von Kräuter- und Früchtetee für Säuglinge oder Kleinkinder bestimmt sind, nicht angewendet werden dürfen