Gesetze / LMBVV · BGBl I 2023, Nr. 115, 2

Verordnung über Lebensmittel für bestimmte Verbrauchergruppen

11 Normen · ausgefertigt 26.04.2023 · Änderungen

  1. Abschnitt 1 · Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
  2. § 1 Anwendungsbereich
  3. § 2 Begriffsbestimmungen
  4. Abschnitt 2 · Anzeige des Inverkehrbringens
  5. § 3 Zuständige Behörde und Anzeige des Inverkehrbringens
  6. Abschnitt 3 · Kräuter- und Früchtetee für Säuglinge oder Kleinkinder
  7. § 4 Besondere Anforderungen an die Herstellung von Kräuter- und Früchtetee für Säuglinge oder Kleinkinder
  8. § 5 Besondere Anforderungen beim Inverkehrbringen von Kräuter- und Früchtetee für Säuglinge oder Kleinkinder
  9. Abschnitt 4 · Sondervorschriften für bestimmte Lebensmittel
  10. § 6 Besondere Anforderungen an Säuglingsanfangsnahrung, Folgenahrung und Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke, die für die Ernährungsanforderungen von Säuglingen oder Kleinkindern entwickelt wurden
  11. § 7 Besondere Anforderungen an die Bezeichnung, die Werbung und die Verteilung von Material für Informations- oder Ausbildungszwecke
  12. § 8 Genehmigungspflicht bei der Herstellung von Lebensmitteln
  13. Abschnitt 5 · Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
  14. § 9 Straftaten
  15. § 10 Ordnungswidrigkeiten
  16. § 11 Übergangsregelungen aus Anlass dieser Verordnung
  17. Anlage 1 (zu § 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2)
  18. Anlage 2 (zu § 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3) Wirkstoffe von Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmitteln, die bei Erzeugnissen, die zur Herstellung von Kräuter- und Früchtetee für Säuglinge oder Kleinkinder bestimmt sind, nicht angewendet werden dürfen