Gesetze / Landespersonalvertretungsgesetz
LPersVG§ 15 Wählbarkeit in besonderen Fällen
Besteht eine Dienststelle weniger als ein Jahr oder werden Dienststellen neu geordnet, findet § 14 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 keine Anwendung.
Gesetze / Landespersonalvertretungsgesetz
LPersVGBesteht eine Dienststelle weniger als ein Jahr oder werden Dienststellen neu geordnet, findet § 14 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 keine Anwendung.