Gesetze / Landespersonalvertretungsgesetz

LPersVG

§ 15 Wählbarkeit in besonderen Fällen

Besteht eine Dienststelle weniger als ein Jahr oder werden Dienststellen neu geordnet, findet § 14 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 keine Anwendung.

§ 14 § 16