Gesetze / Landespersonalvertretungsgesetz

LPersVG

§ 21 Bestellung des Wahlvorstandes durch die Personalversammlung

Besteht zwei Monate vor Ablauf der Amtszeit des Personalrates kein Wahlvorstand oder besteht in einer Dienststelle, die die Voraussetzung des § 12 Absatz 1 erfüllt, kein Personalrat, so beruft die Dienststellenleitung auf Antrag von mindestens drei Wahlberechtigten oder einer in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaft eine Personalversammlung zur Wahl des Wahlvorstandes ein. § 20 gilt entsprechend. Die Personalversammlung wählt sich eine Versammlungsleitung.

§ 20 § 22