Gesetze / Landespersonalvertretungsgesetz

LPersVG

§ 30 Ruhen der Mitgliedschaft

Wenn Beschäftigten die Führung der Dienstgeschäfte verboten wurde oder Beamtinnen oder Beamte wegen eines schwebenden Disziplinarverfahrens vorläufig des Dienstes enthoben sind, ruht ihre Mitgliedschaft im Personalrat. § 29 Absatz 3 gilt entsprechend.

§ 29 § 31