Gesetze / Landespersonalvertretungsgesetz

LPersVG

§ 56 Amtszeit, Geschäftsführung und Rechtsstellung des Gesamtpersonalrates

Für die Amtszeit, die Geschäftsführung und die Rechtsstellung des Gesamtpersonalrates und seiner Mitglieder gilt § 54 entsprechend.

Abschnitt 8

Grundsätze und Ziele der Zusammenarbeit

§ 55 § 57