Gesetze / Landespersonalvertretungsgesetz
LPersVG§ 56 Amtszeit, Geschäftsführung und Rechtsstellung des Gesamtpersonalrates
Für die Amtszeit, die Geschäftsführung und die Rechtsstellung des Gesamtpersonalrates und seiner Mitglieder gilt § 54 entsprechend.
Abschnitt 8
Grundsätze und Ziele der Zusammenarbeit