Gesetze / Landespersonalvertretungsgesetz

LPersVG

§ 67 Mitbestimmung in Angelegenheiten des Arbeits- und Gesundheitsschutzes

Der Personalrat hat in folgenden Angelegenheiten des Arbeits- und Gesundheitsschutzes mitzubestimmen:

Bestellung und Abberufung von Vertrauens- und Betriebsärzten sowie Sicherheitsfachkräften,

Maßnahmen zur Verhütung von Dienst- und Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und sonstigen Gesundheitsschädigungen,

Grundsätze des behördlichen oder betrieblichen Gesunderhaltungs- sowie Gesundheits- und Eingliederungsmanagements.

§ 66 § 68