Gesetze / Landespersonalvertretungsgesetz
LPersVG§ 7 Vertretung der Dienststelle
(1) Für die Dienststelle handelt ihre Leiterin oder ihr Leiter oder deren ständige Vertreterin oder ständiger Vertreter (Dienststellenleitung). Die Dienststellenleitung kann sich durch die Leiterin oder den Leiter der für Personal- und Verwaltungsangelegenheiten zuständigen Abteilung oder andere in der Sache entscheidungsbefugte Beschäftigte vertreten lassen.
(2) Die vertretungsberechtigten Beschäftigten nach Absatz 1 Satz 2 sind von der Dienststelle generell zu bestimmen.