Gesetze / Landespersonalvertretungsgesetz
LPersVG§ 77 Zuständigkeit des Gesamtpersonalrates
Für die Verteilung der Zuständigkeit zwischen Gesamtpersonalrat und Personalrat gilt § 76 Absatz 1 und 2 entsprechend. Der Gesamtpersonalrat ist den einzelnen Personalräten nicht übergeordnet. § 76 Absatz 6 gilt entsprechend.
Abschnitt 10
Allgemeine Regelungen auf Landesebene zu ressortübergreifenden Digitalisierungsmaßnahmen