Gesetze / Landespersonalvertretungsgesetz

LPersVG

§ 77 Zuständigkeit des Gesamtpersonalrates

Für die Verteilung der Zuständigkeit zwischen Gesamtpersonalrat und Personalrat gilt § 76 Absatz 1 und 2 entsprechend. Der Gesamtpersonalrat ist den einzelnen Personalräten nicht übergeordnet. § 76 Absatz 6 gilt entsprechend.

Abschnitt 10

Allgemeine Regelungen auf Landesebene zu ressortübergreifenden Digitalisierungsmaßnahmen

§ 76 § 78