Gesetze / Landespersonalvertretungsgesetz
LPersVG§ 92 Hochschulen
(1) Dieses Gesetz gilt nicht für folgende Mitglieder oder Angehörige der Hochschulen:
Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer im Sinne des § 42 Absatz 1 Satz 1 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes,
Personen, die mit der Verwaltung oder Vertretung einer Professorenstelle beauftragt sind,
Honorarprofessorinnen und Honorarprofessoren,
Gastwissenschaftlerinnen und Gastwissenschaftler im Sinne des § 57 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes,
Lehrbeauftragte.
(2) Bei Entscheidungen des Senats, der Fachbereichsräte oder vergleichbarer Organe der Hochschulen, die unmittelbar Selbstverwaltungsangelegenheiten der Hochschulen im Sinne des § 5 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes betreffen, erfolgt keine Beteiligung des Personalrates für das wissenschaftliche und künstlerische Personal im Sinne des § 93 und des Personalrates für studentische Beschäftigte im Sinne des § 94. In diesen Fällen ist die zuständige Personalvertretung anzuhören.
(3) Im Übrigen ist die Leitung der Hochschule nach § 71 Absatz 1 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes oberste Dienstbehörde im Sinne des Personalvertretungsrechts, sofern Selbstverwaltungsaufgaben wahrgenommen werden.