Gesetze / Waldgesetz des Landes Brandenburg

LWaldG

§ 22 Waldbrandgefahrenklassen und Waldbrandgefahrenstufen

(1) Die oberste Forstbehörde teilt die Waldgebiete des Landes in Waldbrandgefahrenklassen ein.

(2) Bei Waldbrandgefahr werden Waldbrandgefahrenstufen ausgelöst. Diese sind der Allgemeinheit in geeigneter Weise bekannt zu geben.

§ 21 § 23