Gesetze / Waldgesetz des Landes Brandenburg

LWaldG

§ 25 Förderung der Forstwirtschaft

Die Forstwirtschaft soll wegen der Bedeutung für die Landeskultur und den Naturschutz und wegen der Nutz-, Schutz- und Erholungsfunktionen des Waldes fachlich und finanziell gefördert werden.

§ 24 § 26