Gesetze / Waldgesetz des Landes Brandenburg

LWaldG

§ 27 Zielsetzungen im Körperschaftswald

Der Körperschaftswald soll dem Allgemeinwohl in besonderem Maße dienen und nachhaltig bewirtschaftet werden. Seine wirtschaftlichen Potenziale sollen entsprechend den standörtlichen Bedingungen unter besonderer Beachtung der Schutz- und Erholungsfunktion ausgeschöpft werden.

§ 26 § 28