Gesetze / Waldgesetz des Landes Brandenburg
LWaldG§ 27 Zielsetzungen im Körperschaftswald
Der Körperschaftswald soll dem Allgemeinwohl in besonderem Maße dienen und nachhaltig bewirtschaftet werden. Seine wirtschaftlichen Potenziale sollen entsprechend den standörtlichen Bedingungen unter besonderer Beachtung der Schutz- und Erholungsfunktion ausgeschöpft werden.