Gesetze / Waldgesetz des Landes Brandenburg

LWaldG

§ 36 Dienstbekleidung

Beschäftigte der Forstbehörden sind bei der Dienstausübung im Wald verpflichtet eine Dienstkleidung zu tragen.

Kapitel 6

Ordnungswidrigkeiten, Schlussvorschriften

§ 35 § 37