Gesetze / Luftverkehrsgesetz
LuftVG§ 19e Digitale Fluggastabfertigung
(1) Luftfahrtunternehmen dürfen die Kontrolle der Flugscheine und der Reisedokumente vor Abflug auch unter Verwendung automatisierter Systeme durchführen (digitale Fluggastabfertigung). Die digitale Fluggastabfertigung darf durchgeführt werden
(2) Für die digitale Fluggastabfertigung dürfen die Luftfahrtunternehmen personenbezogene Daten aus der maschinenlesbaren Zone und aus dem Chip des Passes auslesen und verarbeiten. Die Verarbeitung ist nur zulässig,
Zur Inanspruchnahme der digitalen Fluggastabfertigung muss der Fluggast seinen Pass auf Verlangen vorlegen.
(3) Zum Auslesen des Chips nach Absatz 2 Satz 1 und zur Überprüfung der Echtheit der Daten dürfen die Daten aus der maschinenlesbaren Zone sowie die zum Auslesen und für die Echtheitsprüfung erforderlichen Daten aus dem Chip des Passes einmalig ausgelesen und verarbeitet werden. Die für die Echtheitsprüfung nach Satz 1 erforderlichen Daten aus dem Chip sind:
Die Daten sind nach Überprüfung ihrer Echtheit unverzüglich zu löschen. Dies gilt nicht für diejenigen aus dem Chip ausgelesenen Daten, die noch für den in § 18 Absatz 4 Satz 1 des Passgesetzes genannten Zweck benötigt werden; für diese Daten ist die Löschfrist des § 18 Absatz 4 Satz 3 des Passgesetzes anzuwenden.
(4) Zum Zweck der digitalen Fluggastabfertigung dürfen Luftfahrtunternehmen die folgenden Daten auslesen und verarbeiten:
Die Bildaufnahme nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a ist nach dem Erstellen zur Weiterverarbeitung in ein biometrisches Muster umzuwandeln. Auch die Daten nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b sind für die weitere Verarbeitung in eine verschlüsselte Datei umzuwandeln.
(5) Die Daten und das biometrische Muster nach Absatz 4 sind wie folgt zu löschen:
(6) Die auslesenden Stellen müssen bei der Datenverarbeitung nach den Absätzen 2 und 3 sicherstellen, dass die Überprüfung der Echtheit des Chips und der aus dem Chip ausgelesenen Daten auf dem jeweiligen Stand der Technik erfolgt. In Bezug auf Absatz 4 gilt das auch für die Überprüfung der Qualität des aus dem Chip ausgelesenen Lichtbilds, dessen Übereinstimmung mit dem Fluggast sowie für die Überprüfung der Qualität der vor Ort erfassten Bildaufnahme für den Abgleich mit dem Fluggast. Der Stand der Technik ist als niedergelegt zu vermuten in den Technischen Richtlinien des Bundesamts für Sicherheit in der Informationstechnik. Sofern diese Technischen Richtlinien ein entsprechendes Zertifizierungsschema vorsehen, ist die grundsätzliche Einhaltung der Anforderungen der Technischen Richtlinien TR-03121 und TR-03135 in der jeweils geltenden Fassung vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik festzustellen.
(7) Die Luftfahrtunternehmen ermöglichen es jedem Fluggast weiterhin ohne Einschränkung als gleichwertiges Verfahren, abgefertigt zu werden, ohne die digitale Fluggastabfertigung in Anspruch zu nehmen. Dies gilt für alle in Absatz 1 Satz 2 genannten Prozesse oder einen Teil davon.
(8) Bei der Datenverarbeitung zwecks Wahrnehmung von Aufgaben im Rahmen der Fluggastabfertigung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 gelten die Absätze 1 bis 6 auch für
Flugplatzbetreiber dürfen die digitale Fluggastabfertigung auch bei der Kontrolle nach § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Luftsicherheitsgesetzes anwenden.
(9) Die Absätze 1 bis 8 gelten entsprechend für den Personalausweis. Die für die Echtheitsprüfung nach Absatz 3 Satz 3 Nummer 1 erforderlichen Daten sind die Daten nach § 5 Absatz 4 Satz 2 des Personalausweisgesetzes.