Gesetze / MAR
MARArt 31 Wahrnehmung der Aufsichtsbefugnisse und Verhängung von Sanktionen
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden bei der Bestimmung der Art und der Höhe der verwaltungsrechtlichen Sanktionen alle relevanten Umstände für die Verhängung verhältnismäßiger Sanktionen berücksichtigen, darunter gegebenenfalls
a) die Schwere und Dauer des Verstoßes;
b) den Grad an Verantwortung der für den Verstoß verantwortlichen Person;
c) die Finanzkraft der für den Verstoß verantwortlichen Person, wie sie sich zum Beispiel aus dem Gesamtumsatz einer juristischen Person oder dem persönlichen Jahreseinkommen einer natürlichen Person ablesen lässt;
d) die Höhe der von der für den Verstoß verantwortlichen Person erzielten Gewinne oder vermiedenen Verluste, sofern diese sich beziffern lassen;
e) das Ausmaß der Zusammenarbeit der für den Verstoß verantwortlichen Person mit der zuständigen Behörde, unbeschadet des Erfordernisses, die Einziehung der erzielten Gewinne oder vermiedenen Verluste dieser Person sicherzustellen;
f) frühere Verstöße der für den Verstoß verantwortlichen Person;
g) die Maßnahmen, die von der für den Verstoß verantwortlichen Person ergriffen wurden, um eine Wiederholung des Verstoßes zu verhindern, und
h) den Nachteil, der der für den Verstoß verantwortlichen Person dadurch entsteht, dass für ein und dasselbe Verhalten sowohl strafrechtliche als auch verwaltungsrechtliche Verfahren und Strafen greifen.
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