Gesetze / Montrealer-Übereinkommen-Durchführungsgesetz

MontÜG

§ 2 Haftung bei Güterschäden

Werden Güter zerstört, beschädigt oder gehen sie verloren, bestimmt sich die Art des nach Artikel 18 des Montrealer Übereinkommens zu leistenden Schadensersatzes nach § 429 des Handelsgesetzbuchs.

§ 1 § 3