Gesetze / NotSanG · BGBl I 2013, 1348

Gesetz über den Beruf der Notfallsanitäterin und des Notfallsanitäters

34 Normen · ausgefertigt 22.05.2013 · Änderungen

  1. Abschnitt 1 · Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung
  2. § 1 Führen der Berufsbezeichnung
  3. § 2 Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis
  4. § 2a Eigenverantwortliche Durchführung heilkundlicher Maßnahmen durch Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter
  5. § 3 Unterrichtungspflichten
  6. § 3a Vorwarnmechanismus
  7. Abschnitt 2 · Ausbildung
  8. § 4 Ausbildungsziel
  9. § 5 Dauer und Struktur der Ausbildung
  10. § 6 Staatliche Anerkennung von Schulen; Genehmigung von Lehrrettungswachen
  11. § 7 Ausbildung an der Hochschule im Rahmen von Modellvorhaben
  12. § 8 Voraussetzungen für den Zugang zur Ausbildung
  13. § 9 Anrechnung gleichwertiger Ausbildungen
  14. § 10 Anrechnung von Fehlzeiten
  15. § 11 Verordnungsermächtigung
  16. Abschnitt 3 · Ausbildungsverhältnis
  17. § 12 Ausbildungsvertrag
  18. § 13 Pflichten des Ausbildungsträgers
  19. § 14 Pflichten der Schülerin oder des Schülers
  20. § 15 Ausbildungsvergütung
  21. § 16 Probezeit
  22. § 17 Ende des Ausbildungsverhältnisses
  23. § 18 Kündigung des Ausbildungsverhältnisses
  24. § 19 Beschäftigung im Anschluss an das Ausbildungsverhältnis
  25. § 20 Nichtigkeit von Vereinbarungen
  26. § 21 Ausschluss der Geltung von Vorschriften dieses Abschnitts
  27. Abschnitt 4 · Erbringen von Dienstleistungen
  28. § 22 Dienstleistungserbringende Personen
  29. § 23 Meldung der dienstleistungserbringenden Person an die zuständige Behörde
  30. § 24 Prüfen der Angaben durch die zuständige Behörde
  31. § 25 Bescheinigungen der zuständigen Behörde
  32. § 26 Verwaltungszusammenarbeit, Unterrichtungspflichten
  33. Abschnitt 5 · Zuständigkeiten
  34. § 27 Aufgaben der jeweils zuständigen Behörden
  35. Abschnitt 6 · Bußgeldvorschriften
  36. § 28 Bußgeldvorschriften
  37. Abschnitt 7 · Anwendungs- und Übergangsvorschriften
  38. § 29 Nichtanwendung des Berufsbildungsgesetzes
  39. § 30 Weiterführen der alten Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung
  40. § 31 Weitergeltung staatlicher Anerkennungen von Schulen
  41. § 32 Übergangsvorschriften