Gesetze / Ordnungsbehördengesetz
OBG§ 10 Befugnisse der Kommunalaufsichtsbehörden
In ordnungsbehördlichen Angelegenheiten unterstützt die Kommunalaufsichtsbehörde die Sonderaufsichtsbehörde nötigenfalls unter Anwendung der in den §§ 113 bis 117 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg festgelegten Befugnisse.