Gesetze / Ordnungsbehördengesetz

OBG

§ 10 Befugnisse der Kommunalaufsichtsbehörden

In ordnungsbehördlichen Angelegenheiten unterstützt die Kommunalaufsichtsbehörde die Sonderaufsichtsbehörde nötigenfalls unter Anwendung der in den §§ 113 bis 117 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg festgelegten Befugnisse.

§ 9 § 11