Gesetze / Ordnungsbehördengesetz
OBG§ 12 Dienstkräfte der Ordnungsbehörden
Die Dienstkräfte der Ordnungsbehörden müssen einen behördlichen Ausweis mit sich führen und ihn bei Ausübung ihrer Tätigkeit auf Verlangen vorzeigen. Die Ausstellung des Ausweises in elektronischer Form ist ausgeschlossen.
Teil II
Befugnisse der Ordnungsbehörden
Abschnitt 1
Ordnungsverfügungen