Gesetze / Ordnungsbehördengesetz

OBG

§ 21 Fortfall der Voraussetzungen

Fallen die Voraussetzungen einer Ordnungsverfügung, die fortdauernde Wirkung ausübt, fort, so kann der Betroffene verlangen, daß die Verfügung aufgehoben wird. Die Ablehnung der Aufhebung gilt als Ordnungsverfügung.

§ 20 § 22