Gesetze / Ordnungsbehördengesetz

OBG

§ 29 Form

Ordnungsbehördliche Verordnungen müssen

eine Überschrift tragen, die ihren Inhalt kennzeichnet;

in der Überschrift als "Ordnungsbehördliche Verordnung" bezeichnet sein;

im Eingang auf die Bestimmungen des Gesetzes Bezug nehmen, auf Grund deren sie erlassen sind;

auf die Zustimmung der Stellen hinweisen, deren Zustimmung gesetzlich vorgeschrieben ist;

den örtlichen Geltungsbereich angeben;

das Datum angeben, unter dem sie erlassen sind; für ordnungsbehördliche Verordnungen der Kreisordnungsbehörden und örtlichen Ordnungsbehörden ist dies das Datum des Tages, an dem die Verordnung ausgefertigt worden ist;

die Behörde bezeichnen, die die Verordnung erlassen hat.

§ 28 § 30