Gesetze / Ordnungsbehördengesetz
OBG§ 29 Form
Ordnungsbehördliche Verordnungen müssen
eine Überschrift tragen, die ihren Inhalt kennzeichnet;
in der Überschrift als "Ordnungsbehördliche Verordnung" bezeichnet sein;
im Eingang auf die Bestimmungen des Gesetzes Bezug nehmen, auf Grund deren sie erlassen sind;
auf die Zustimmung der Stellen hinweisen, deren Zustimmung gesetzlich vorgeschrieben ist;
den örtlichen Geltungsbereich angeben;
das Datum angeben, unter dem sie erlassen sind; für ordnungsbehördliche Verordnungen der Kreisordnungsbehörden und örtlichen Ordnungsbehörden ist dies das Datum des Tages, an dem die Verordnung ausgefertigt worden ist;
die Behörde bezeichnen, die die Verordnung erlassen hat.