Gesetze / Ordnungsbehördengesetz

OBG

§ 35 Aufhebung durch die Aufsichtsbehörde

Werden Verordnungen der örtlichen Ordnungsbehörden oder der Kreisordnungsbehörden durch Maßnahmen der Aufsichtsbehörden aufgehoben, so ist die Aufhebung nach § 32 zu verkünden.

§ 34 § 36