Gesetze / Ordnungsbehördengesetz
OBG§ 35 Aufhebung durch die Aufsichtsbehörde
Werden Verordnungen der örtlichen Ordnungsbehörden oder der Kreisordnungsbehörden durch Maßnahmen der Aufsichtsbehörden aufgehoben, so ist die Aufhebung nach § 32 zu verkünden.