Gesetze / Ordnungsbehördengesetz

OBG

§ 42 Rechtsweg für Entschädigungs-, Ersatz- und Erstattungsansprüche

(1) Über die Entschädigungsansprüche nach den §§ 38 bis 41 entscheiden im Streitfall die ordentlichen Gerichte.

(2) Über die Erstattungsansprüche nach § 41 Abs. 1 Satz 3 sowie über die Ersatzansprüche nach § 41 Abs. 2 entscheiden im Streitfall die Verwaltungsgerichte.

§ 41 § 43