Gesetze / Ordnungsbehördengesetz

OBG

§ 48 Verwaltungsvorschriften

Das für Inneres zuständige Mitglied der Landesregierung erläßt im Einvernehmen mit den zuständigen Ministern die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften.

§ 47 § 49