Gesetze / Gesetz über Ordnungswidrigkeiten

OWiG 1968

§ 61 Abschluß der Ermittlungen

Sobald die Verwaltungsbehörde die Ermittlungen abgeschlossen hat, vermerkt sie dies in den Akten, wenn sie die weitere Verfolgung der Ordnungswidrigkeit erwägt.

§ 60 § 62