Gesetze / Phosphathöchstmengenverordnung

PHöchstMengV

§ 4 Verfahren

Der Phosphatgehalt der Wasch- und Reinigungsmittel ist nach dem in der Anlage zu dieser Verordnung beschriebenen Verfahren oder nach einem Verfahren zu bestimmen, das gleichwertige Ergebnisse erbringt.

§ 3 § 5