Gesetze / PflAFinV · BGBl I 2018, 1622

Verordnung über die Finanzierung der Ausbildungen nach dem Pflegeberufegesetz und nach dem Pflegefachassistenzgesetz sowie zur Durchführung statistischer Erhebungen

29 Normen · ausgefertigt 02.10.2018 · Änderungen

  1. Eingangsformel
  2. Inhaltsübersicht
  3. Teil 1 · Finanzierung der Ausbildungen in der Pflege
  4. § 1 Begriffsbestimmungen
  5. § 2 Rechtsträgerschaft bei staatlichen Pflegeschulen
  6. § 3 Bestimmung der Ausbildungskosten und Bemessung von Pauschal- und Individualbudgets
  7. § 4 Unterschiedliche Pauschalen bei Pauschalbudgets
  8. § 5 Mitteilungspflichten vor Festsetzung von Ausbildungsbudgets
  9. § 6 Zurückweisung unangemessener Ausbildungsvergütungen
  10. § 7 Zurückweisung unplausibler Angaben
  11. § 8 Festsetzung der Ausbildungsbudgets
  12. § 9 Ermittlung des Finanzierungsbedarfs
  13. § 10 Mitteilungspflichten und Aufteilung des Finanzierungsbedarfs auf die Krankenhäuser
  14. § 11 Mitteilungspflichten zur Aufteilung des Finanzierungsbedarfs auf die Pflegeeinrichtungen
  15. § 12 Aufteilung des Finanzierungsbedarfs auf die Pflegeeinrichtungen
  16. § 13 Einzahlungen in den Ausgleichsfonds
  17. § 14 Höhe der Ausgleichszuweisungen
  18. § 15 Zahlung der Ausgleichszuweisungen
  19. § 16 Abrechnung der Ausgleichszuweisungen
  20. § 17 Abrechnung der Umlagebeträge
  21. § 18 Aufnahme und Aufgabe des Betriebs von Einrichtungen
  22. § 19 Aufnahme und Aufgabe des Betriebs von Trägern der praktischen Ausbildung oder Pflegeschulen
  23. § 20 Rechnungslegung
  24. Teil 2 · Durchführung statistischer Erhebungen
  25. § 21 Art und Zweck, Umfang
  26. § 22 Erhebungsmerkmale
  27. § 23 Hilfsmerkmale
  28. § 24 Periodizität, Berichtszeitraum und Berichtszeitpunkt
  29. § 25 Auskunftspflicht
  30. § 26 Übermittlung
  31. Teil 3 · Verarbeitung personenbezogener Daten; Inkrafttreten
  32. § 27 Verarbeitung personenbezogener Daten
  33. § 27a Datenverarbeitung nach § 62 des Pflegeberufegesetzes
  34. § 28 Inkrafttreten
  35. Schlussformel
  36. Anlage 1 (zu § 3 Absatz 1, § 4 Absatz 1) Kosten der Träger der praktischen Ausbildung und der Pflegeschulen ohne Berücksichtigung der Ausbildungsvergütung
  37. Anlage 2 (zu § 5 Absatz 1 Nummer 1) Erforderliche Angaben zur Festsetzung der Ausbildungsbudgets