Gesetze / ProdSG2011V 12 · BGBl I 2016, 605
Zwölfte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz
29 Normen · ausgefertigt 06.04.2016 · Änderungen
- Eingangsformel
- Inhaltsübersicht
- Abschnitt 1 · Allgemeine Vorschriften
- § 1 Anwendungsbereich
- § 2 Begriffsbestimmungen
- § 3 Inverkehrbringen und Bereitstellung auf dem Markt
- § 4 Konformitätsvermutung
- Abschnitt 2 · Pflichten der Wirtschaftsakteure
- § 5 Allgemeine Pflichten des Montagebetriebs
- § 6 Besondere Kennzeichnungs- und Informationspflichten des Montagebetriebs
- § 7 Allgemeine Pflichten des Herstellers
- § 8 Besondere Kennzeichnungs- und Informationspflichten des Herstellers
- § 9 Bevollmächtigter des Montagebetriebs, Bevollmächtigter des Herstellers
- § 10 Allgemeine Pflichten des Einführers
- § 11 Besondere Kennzeichnungs- und Informationspflichten des Einführers
- § 12 Pflichten des Händlers
- § 13 Einführer oder Händler als Hersteller
- § 14 Angabe der Wirtschaftsakteure
- Abschnitt 3 · Konformitätsbewertungsverfahren
- § 15 Konformitätsbewertungsverfahren für Aufzüge
- § 16 Konformitätsbewertungsverfahren für Sicherheitsbauteile für Aufzüge
- Abschnitt 4 · Notfallverfahren
- § 16a Anwendung der Notfallverfahren
- § 16b Priorisierung der Konformitätsbewertung von als krisenrelevante Waren eingestuften Aufzügen und Sicherheitsbauteilen für Aufzüge
- § 16c Ausnahme von den Konformitätsbewertungsverfahren,bei denen die Einschaltung einer notifizierten Stelle vorgeschrieben ist
- § 16d Konformitätsvermutung auf der Grundlage von Normen oder gemeinsamen Spezifikationen
- § 16e Priorisierung der Marktüberwachungstätigkeiten und gegenseitige Unterstützung der Behörden
- Abschnitt 5 · Marktüberwachung
- § 17 Korrekturmaßnahmen der Wirtschaftsakteure
- § 18 Vorläufige Maßnahmen der Marktüberwachungsbehörde
- § 19 Konforme Aufzüge oder Sicherheitsbauteile für Aufzüge, die ein Risiko darstellen
- § 20 Formale Nichtkonformität
- Abschnitt 6 · Ordnungswidrigkeiten und Schlussbestimmungen
- § 21 Ordnungswidrigkeiten
- § 22 (weggefallen)
- § 23 Übergangsvorschriften
- § 24 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
- Schlussformel