Gesetze / Gesetz zur Regionalplanung und zur Braunkohlen- und Sanierungsplanung

RegBkPlG

§ 10 Kosten

Die Kosten, die den Regionalen Planungsgemeinschaften durch die Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben gemäß § 4 Absatz 2 entstehen, trägt das Land Brandenburg durch eine gleiche Grundkostenpauschale und eine einwohner- und flächenbezogene jährliche Zuweisung. Soweit die Zuweisung für Aufgaben gemäß § 4 Absatz 2 Satz 2 verwendet werden soll, ist von den Mitgliedern der Regionalen Planungsgemeinschaft hierfür eine Umlage in mindestens gleicher Höhe zu erheben. Näheres zur Verwendung der Mittel kann die Landesplanungsbehörde im Rahmen der Zuweisung bestimmen.

§ 9 § 11