Gesetze / Gesetz zur Regionalplanung und zur Braunkohlen- und Sanierungsplanung

RegBkPlG

§ 15 Wahl und Berufung der Mitglieder des Braunkohlenausschusses

(1) Die Kreistage und Stadtverordnetenversammlungen der durch die Braunkohlen- und Sanierungsplanung berührten Landkreise und kreisfreien Städte wählen aus ihrer Mitte15 Mitglieder nach folgendem Schlüssel:

Landkreis Dahme-Spreewald

1 Mitglied,

Landkreis Elbe-Elster

1 Mitglied,

Landkreis Oberspreewald-Lausitz

4 Mitglieder,

Landkreis Spree-Neiße

4 Mitglieder,

Landkreis Oder-Spree

1 Mitglied,

Kreisfreie Stadt Cottbus/Chóśebuz

3 Mitglieder,

Kreisfreie Stadt Frankfurt (Oder)

1 Mitglied.

Die Wahlen sind jeweils innerhalb von zehn Wochen nach der Neuwahl der Kreistage und Stadtverordnetenversammlungen durchzuführen.

(2) Das für Raumordnung zuständige Mitglied der Landesregierung beruft als weitere Mitglieder des Braunkohlenausschusses Vertreter und Vertreterinnen der nachfolgend aufgeführten Körperschaften und Organisationen nach folgendem Schlüssel:

Industrie- und Handelskammer oder Handwerkskammer Cottbus

1 Mitglied,

Vereinigung der Unternehmensverbände in Berlin und Brandenburg e. V.

1 Mitglied,

Industriegewerkschaft Bergbau, Chemie und Energie oder Deutscher Gewerkschaftsbund

1 Mitglied,

Bauernverband Brandenburg

1 Mitglied,

anerkannte Dachverbände der Sorben/Wenden

1 Mitglied,

nach § 3 Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz vom Land anerkannte Naturschutzvereinigungen, die nach Ihrer Satzung landesweit tätig sind

2 Mitglieder,

Evangelische Kirche in Berlin-Brandenburg

1 Mitglied.

Die in Satz 1 genannten Körperschaften und Organisationen können dem für Raumordnung zuständigen Mitglied der Landesregierung Vorschläge für die Berufung einreichen. Werden keine geeigneten Vorschläge unterbreitet, kann von der Berufung abgesehen werden.

(3) Zum Mitglied des Braunkohlenausschusses kann nicht gewählt oder berufen werden, wer

Mitglied des Vorstandes, des Aufsichtsrates oder eines gleichartigen Organs einer juristischen Person oder einer Vereinigung ist, welcher durch die Braunkohlen- und Sanierungsplanung ein unmittelbarer Vor- oder Nachteil entsteht,

in einer obersten Landesbehörde Aufgaben der Braunkohlen- und Sanierungsplanung wahrnimmt oder

bei einem Braunkohlenbergbauunternehmen gegen Entgelt beschäftigt ist.

(4) Die Mitglieder des Braunkohlenausschusses werden für die Dauer der Wahlzeit der Vertretungen der Landkreise und kreisfreien Städte gewählt oder berufen. Sie üben ihr Amt nach Ablauf der Zeit, für die sie gewählt oder berufen sind, bis zum Amtsantritt der neu gewählten oder berufenen Mitglieder weiter aus. Entfallen die persönlichen Voraussetzungen für die Wahl oder Berufung eines Mitglieds, so erlischt dessen Mitgliedschaft. Scheidet ein Mitglied aus dem Braunkohlenausschuss aus oder ist seine Wahl oder Berufung unwirksam, so findet unverzüglich eine Ersatzwahl oder Ersatzberufung statt.

§ 14 § 16