Gesetze / Gesetz zur Regionalplanung und zur Braunkohlen- und Sanierungsplanung
RegBkPlG§ 3 Regionen
(1) Eine Region ist ein weitgehend miteinander verflochtener Lebens- und Wirtschaftsraum, der wesentliche naturräumliche, siedlungs- und infrastrukturelle Verflechtungen erfasst. Für die Regionalplanung werden als großflächige Teilräume des Landes fünf Regionen gebildet, die sich wegen der besonderen Lage von Berlin in der Mitte des Landes räumlich-sektoral von der inneren bis zur äußeren Landesgrenze erstrecken.
(2) Zu diesen Regionen gehören folgende Gebiete:
zur Region „Prignitz-Oberhavel“ die Landkreise Oberhavel, Ostprignitz-Ruppin und Prignitz.
zur Region „Uckermark-Barnim“ die Landkreise Uckermark und Barnim.
zur Region „Oderland-Spree“ die Landkreise Märkisch-Oderland und Oder-Spree sowie die kreisfreie Stadt Frankfurt (Oder).
zur Region „Lausitz-Spreewald“ die Landkreise Oberspreewald-Lausitz, Dahme-Spreewald, Elbe-Elster und Spree-Neiße sowie die kreisfreie Stadt Cottbus/Chóśebuz.
zur Region „Havelland-Fläming“ die Landkreise Potsdam-Mittelmark, Havelland und Teltow-Fläming sowie die kreisfreien Städte Potsdam und Brandenburg an der Havel.