Gesetze / Gesetz zur Regionalplanung und zur Braunkohlen- und Sanierungsplanung

RegBkPlG

§ 8 Hauptsatzung

Die Rechtsverhältnisse der Regionalen Planungsgemeinschaft, die Aufgaben und die Arbeitsweise ihrer Organe sowie ihr Sitz werden im Übrigen durch die Hauptsatzung geregelt. Die von der Regionalversammlung beschlossene Hauptsatzung bedarf der Genehmigung der Landesplanungsbehörde.

§ 7 § 9