Gesetze / Rennwett- und Lotteriegesetz
RennwLottG 2021§ 11 Steuerschuldner
(1) Steuerschuldner der Totalisatorsteuer ist der im Inland ansässige Betreiber eines Totalisators.
(2) Steuerschuldner der Buchmachersteuer ist die in § 8 Absatz 2 Satz 1 genannte Person, die eine aus Anlass öffentlicher Pferderennen und anderer öffentlicher Leistungsprüfungen für Pferde abgeschlossene Wette hält.