Gesetze / Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Restaurator im Handwerk oder Geprüfte Restauratorin im Handwerk
RestauratorHw-PrüfV§ 1 Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses
(1) Mit der Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss „Geprüfter Restaurator im Handwerk“ oder „Geprüfte Restauratorin im Handwerk“ soll die auf einen beruflichen Aufstieg abzielende Erweiterung der beruflichen Handlungsfähigkeit im Bereich der handwerklichen Restaurierung nachgewiesen werden.
(2) Die Prüfung wird von der nach der Handwerksordnung zuständigen Stelle durchgeführt.
(3) Durch die Erweiterung der beruflichen Handlungsfähigkeit soll der „Geprüfte Restaurator im Handwerk“ oder die „Geprüfte Restauratorin im Handwerk“ in der Lage sein, insbesondere in Handwerks- und in Restaurierungsbetrieben sowie in staatlichen und in privaten Institutionen eigenständig und verantwortlich handwerklich-immaterielles und materielles Kulturerbe auf der Grundlage handwerklicher Kompetenzen und wissenschaftlicher Methoden zu identifizieren, zu untersuchen, zu erforschen, zu erhalten, zu pflegen, weiterzugeben, zu vermitteln und zu dokumentieren. Der „Geprüfte Restaurator im Handwerk“ oder die „Geprüfte Restauratorin im Handwerk“ entwickeln Erhaltungs-, Restaurierungs- und Konservierungskonzepte. Sie gestalten und steuern Erhaltungsprozesse für handwerklich-immaterielles Kulturerbe sowie Restaurierungs- und Konservierungsprozesse für materielles Kulturerbe.
(4) Zur erweiterten beruflichen Handlungsfähigkeit gehören im Einzelnen folgende Aufgaben:
(5) Die erfolgreich abgelegte Prüfung nach den §§ 11 bis 18 führt zum anerkannten Fortbildungsabschluss „Geprüfter Restaurator“ oder „Geprüfte Restauratorin“, ergänzt um die Bezeichnung des Handwerks nach § 2, für welches die Prüfung abgelegt wurde.