Gesetze / Renten-Überleitungsgesetz
RÜG§ 23 Bergmännische Tätigkeiten
(1) Bergmännische Tätigkeiten sind Zeiten einer versicherungspflichtigen Tätigkeit, in denen Versicherte
ausgeübt haben.
(2) Untertagetätigkeiten sind
(3) Als Jahr der überwiegenden Untertagetätigkeit wird das Kalenderjahr angerechnet, in dem mindestens 135 Schichten mit Untertagetätigkeiten vorliegen. Wurden die Voraussetzungen nach Satz 1 nicht erfüllt, werden die Monate als Monate der Untertagetätigkeit angerechnet, in denen mindestens 11 Schichten mit Untertagetätigkeiten vorliegen. Als Schicht mit Untertagetätigkeit gilt die Schicht, die mit mindestens 80 vom Hundert der Zeit unter Tage verfahren wurde.
(4) Als Zeiten der bergmännischen Tätigkeit und der Untertagetätigkeit gelten auch Zeiten der
wenn sie sich unmittelbar an solche Zeiten anschließen.