Gesetze / Renten-Überleitungsgesetz
RÜG§ 43 Rente und Leistungen aus der Unfallversicherung
(1) Besteht für denselben Zeitraum Anspruch auf eine Rente und eine Rente aus der Unfallversicherung gleicher Art, wird die Rente nur geleistet, wenn sie höher ist als die Rente aus der Unfallversicherung. Auf die Rente wird die für den gleichen Zeitraum zu leistende Rente aus der Unfallversicherung angerechnet. Renten gleicher Art sind:
(2) Besteht für denselben Zeitraum Anspruch auf mehrere nicht gleichartige Renten und ist eine der Renten eine Rente aus der Unfallversicherung, werden 50 vom Hundert der Rente aus der Unfallversicherung auf die höchste Rente angerechnet, wenn dieser höher als die Rente aus der Unfallversicherung ist. Ist sie die niedrigere Rente, wird sie in Höhe von 50 vom Hundert geleistet. Die übrigen Renten werden nicht geleistet. Die Bestimmungen des § 41 Abs. 2 Satz 2 sind entsprechend anzuwenden.